Eigenbedarfskündigung: Wohnungsmangel als Kündigungshindernis?

manglegal | 14. April 2023

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17.10.2022 – 105 C 191/22

Tenor

1. Eine allgemeine Wohnungsmangellage begründet noch keine unzumutbare Härte, die den Mieter zum Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung berechtigt, sondern erhöht die Anforderungen an die Bemühungen des Mieters bei der Wohnungssuche.

2. Zumutbar sind die Beauftragung eines Maklers, die Wohnungssuche in Außenbezirken und der Abschluss eines befristeten Mietvertrages, auch für eine Wohnung mit schlechtem Schnitt.

Sachverhalt

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn. Die Mieter widersprachen der Kündigung, da sie trotz intensiver Suche keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden konnten. Sie haben sich bei Hausverwaltungen, Online-Portalen und genossenschaftlichen Wohnprojekten beworben, um eine Wohnung zu finden. Die Mieter richteten ihren Schwerpunkt jedoch nach der Erreichbarkeit der Eltern und ihrer Arbeitsstellen. Sie forderten die Abweisung der Klage; hilfsweise die Fortsetzung des Mietverhältnisses für zwei Jahre.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Vermieterin, da keine ausreichenden Gründe für die Fortsetzung des Mietverhältnisses vorlagen. Die Bemühungen der Mieter waren nicht ausreichend, um einen Härtefall zu begründen. Selbst umfangreiche Bemühungen der Mieter dürfen nicht zu einer faktischen Kündigungssperre führen. Die Mieter hätten eine Wohnung, die weiter entfernt von ihren Eltern und ihren Arbeitsstellen liegt, mieten oder ein befristetes Mietverhältnis annehmen müssen. Zudem hätten sie einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen müssen.

Praxistipp

Auch in Großstädten wie Berlin sind Mieter dazu angehalten, bei der Wohnungssuche umfassende Maßnahmen zu ergreifen, um zeitnah Ersatzwohnraum zu finden. Ein Härtefallgrund wird lediglich in Ausnahmefällen angenommen.

Mag. jur. Carl M. Mang

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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